2. Zur Kündigung und zum Verfahrensablauf |
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Gegen eine ordentliche ("fristgerechte") oder eine außerordentliche Kündigung ("fristlose") muss man spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht haben. Nach Eingang der Klagschrift dauert es - je nach Kammer und je nach Jahreszeit - etwa zwischen zwei und acht Wochen bis zum ersten Verhandlungstermin, der sogenannten "Güteverhandlung". Hier wird der Rechtsstreit nicht entschieden, vielmehr wird durch den/die Einzelrichter/in die Situation besprochen und geprüft, ob eventuell eine Einigung zwischen den Parteien denkbar ist und ggf. zu welchen Konditionen. Oft werden Prozesse in der "Güteverhandlung" mit einer Einigung, also einem "Vergleich" beendet (z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung). |
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