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2. Zur Kündigung und zum Verfahrensablauf

Gegen eine ordentliche ("fristgerechte") oder eine außerordentliche Kündigung ("fristlose") muss man spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht haben. Nach Eingang der Klagschrift dauert es - je nach Kammer und je nach Jahreszeit - etwa zwischen zwei und acht Wochen bis zum ersten Verhandlungstermin, der sogenannten "Güteverhandlung". Hier wird der Rechtsstreit nicht entschieden, vielmehr wird durch den/die Einzelrichter/in die Situation besprochen und geprüft, ob eventuell eine Einigung zwischen den Parteien denkbar ist und ggf. zu welchen Konditionen. Oft werden Prozesse in der "Güteverhandlung" mit einer Einigung, also einem "Vergleich" beendet (z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung).

Erfolgt keine Einigung, so wird ein weiterer Termin zur Verhandlung anberaumt, bei dem dann neben dem/der hauptamtlichen Richter/ Richterin zwei Beisitzer/Innen teilnehmen. Vor diesem Termin wird von beiden Seiten schriftlich Stellung genommen, der Arbeitgeber muss seine Kündigung begründen, Sie können über uns dann Ihre Argumente dagegen darlegen. In diesem Termin ist im Normalfall dann mit einem Urteil zu rechnen, wenn nicht ein Vergleich erfolgt. Dieser zweite Verhandlungstermin findet etwa zwei bis fünf Monate nach der Güteverhandlung statt.

Das Protokoll der Verhandlung mit dem Urteilsergebnis kommt schnell, die ausführliche Urteilsbegründung aber erst mehrere Wochen, manchmal Monate später.

Nach einem Urteil kann die unterlegene Partei Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen, dies muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsbegründung erfolgen, die Begründung kann anschließend erfolgen.