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1. Meldung beim Arbeitsamt

Sie müssen sich nach Ausspruch einer Kündigung beim Arbeitsamt melden. Dies muss bei kürzeren Kündigungsfristen unverzüglich geschehen, also innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung. Bei längeren Kündigungsfristen oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Meldung spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Bei Verstößen droht eine Sanktion von einer Woche Sperrzeit.

Später müssen Sie sich nochmals persönlich beim Arbeitsamt melden, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Dies muss spätestens am Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist geschehen, sinnvollerweise aber schon einige Wochen vorher, um das Arbeitslosengeld möglichst zeitnah zum Beginn der Arbeitslosigkeit erhalten zu können.