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4. "Erledigung" nach zwei Jahren?

Eine Kündigungsandrohung („Abmahnung“) muss entgegen weit verbreiteter Auffassung nicht nach einer bestimmten Zeit „zurückgenommen“ werden oder - wenn schriftlich vorhanden - aus der Personalakte entfernt werden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung besteht nicht.

Manchmal gibt es jedoch Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Ordnung, in denen bestimmte Fristen zur Herausnahme von Abmahnungen für den Fall geregelt sind, dass nichts Weiteres vorgefallen ist. Auch Gerichte würden in einer Kündigungsschutzprozess nur Abmahnungen werten, die noch in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung stehen. Sind mehrere Abmahnungen ausgesprochen, ist jedoch auch deren zeitliche Abfolge zu beachten.