4. Was ist nach Ablauf der Kündigungsfrist?

Wenn die Kündigungsfrist abläuft, so endet erst einmal das Arbeitsverhältnis. Nach dem Ausspruch einer Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist müssen Sie nicht Ihre Arbeitskraft bei der Firma anbieten, weder persönlich durch Erscheinen noch schriftlich. Das Arbeitskraftangebot ist in jedem Falle in unserer für Sie eingereichten Klage enthalten, darüber hinaus muss nichts getan werden.

Gleichgültig ob Kündigungsschutzklage erhoben wird oder nicht, der Arbeitgeber zahlt nach Ablauf der Kündigungsfrist (bzw. bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung ab sofort) kein Entgelt mehr. Leistungen des Arbeitsamtes sind von Ihnen aber bereits länger vorher beantragt worden. In Fällen der Nichtzahlung durch das Arbeitsamt muss ggf. Sozialhilfe beantragt werden.

Eine Weiterbeschäftigung kann im Rahmen der ordentlichen Kündigung ggf. dann verlangt werden, wenn ein Betriebsrat besteht und dieser frist- und ordnungsgemäß der beabsichtigten Kündigung widersprochen hat. Ansonsten kann eine Weiterbeschäftigung im Regelfall erst nach einem Urteil in der ersten Instanz durchgesetzt werden.

Neben der Meldung beim Arbeitsamt sind hinsichtlich der Krankenkasse verschiedenste Probleme zu berücksichtigen, die aber hier nicht angesprochen werden können. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.