3. Mögliche Ergebnisse des Verfahrens

An sich geht es in einem Kündigungsschutzprozess ausschließlich darum, ob die ausgesprochene Kündigung rechtswirksam ist oder nicht. Ob also der Arbeitsplatz (bei fehlender Berechtigung der Kündigung) erhalten bleibt oder aber (bei berechtigter Kündigung) verloren geht. Nur darüber kann das Gericht durch Urteil entscheiden, es kann nicht etwa eine Beendigung gegen Abfindung "diktieren".

Wenn es zu einem Urteil des Gerichts kommt, gewinnen Sie entweder Ihren Prozess und können weiter auf dem bisherigen Arbeitsplatz arbeiten oder aber Sie verlieren den Prozess und damit Ihren Arbeitsplatz.

Dieses "entweder/oder" ist für beide Parteien eines Kündigungsschutzprozesses natürlich mit einem hohen Risiko behaftet (oder auch nicht unbedingt erwünscht). In der Praxis ist es deshalb häufig so, dass Kündigungsschutzprozesse mit Vergleichen enden. Diese sind im Regelfall so, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist erfolgt und seitens des Arbeitgebers dann eine Abfindung gezahlt wird. Zu einer solchen Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses kann ein Gericht jedoch keine Seite zwingen, ein solcher Vergleich muss stets mit Einvernehmen beider Seiten erfolgen - ohne Ihre Zustimmung kommt kein Vergleich zustande.

Gleichgültig was Sie in Zeitungen gelesen oder gehört sonstwo gehört haben - es gibt keine Maßstäbe für Abfindungen in einem Kündigungsschutzprozess. Hier sind ausschließlich relevant die Prozessaussichten für beide Seiten, die individuelle Situation der Beteiligten und das jeweilige Risiko. Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht. Auch wenn jemand 30 Jahre im Betrieb ist, erhält er keine Abfindung, wenn die Kündigung berechtigt ist. Bei Besonderheiten des Falles, die eine Kündigung rechtlich nicht möglich erscheinen lassen, kann dagegen selbst bei kurzer Betriebszugehörigkeit eine hohe Abfindung das Ergebnis sein.
Auch nach der Verschlechterung des Kündigungsschutzgesetzes (Wirkung ab 01.01.2004) gibt es keinen Anspruch auf Abfindung - § 1a KSchG regelt nur, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit (nicht aber die Verpflichtung) hat, eine Abfindung anzubieten.

Einfluss auf die Höhe der Abfindung hat insbesondere das Risiko für beide Seiten. Wie die sinnvolle Höhe einer Abfindung in Ihrem Fall sein könnte, kann nicht pauschal dargestellt werden - dies können Sie nur konkret mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt besprechen.
Steuerfreiheit für Abfindungen gibt es seit Anfang 2006 nicht mehr, die Abfindung ist voll nach dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Die Abfindung wird normalerweise nicht beim Arbeitsamt auf das Arbeitslosengeld angerechnet, dies kann nur in sehr seltenen Fällen erfolgen.