2. Formelles zur Kündigungsandrohung ("Abmahnung")

Normalerweise wird eine Abmahnung schriftlich erfolgen, schon im eigenen (Beweis-) Interesse des Arbeitgebers, sie ist aber auch mündlich wirksam. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Verhalten muss gegeben sein, dessen Länge hängt aber mit der Kenntnisnahme des Vorwurfs und ggf. erfolgenden Aufklärungsmaßnahmen zusammen. Feste Zeiten können nicht aufgestellt werden – einige Wochen sind sicherlich unproblematisch, viele Monate dagegen könnten schwierig werden.

Die Abmahnung erfolgt zumeist etwa in dieser Form:

„Sie haben am 3.4.2008 ihren Arbeitsplatz um 10.25 Uhr verlassen, ohne auszustempeln. Zudem können wir Ihre Begründung, das Wetter sei so schön gewesen, nicht als Rechtfertigung ansehen. Wegen dieses unzulässigen Verlassen des Arbeitsplatzes und des Unterlassens ordnungsgemäßen Stempelns erteilen wir Ihnen eine Abmahnung und weisen darauf hin, dass Wiederholungen vertragswidrigen Verhaltens ggf. zu einer Kündigung führen können.“

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Erteilung von Abmahnungen besteht nicht, nicht einmal ein Informationsrecht. Allerdings müssen dem Betriebsrat die Abmahnungen bzw. deren Inhalte im Rahmen der Anhörung zu einer später geplanten Kündigung durch den Arbeitgeber mitgeteilt werden, ansonsten kann die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates rechtsunwirksam sein.