B&G INFO

BR-aktiv ist ein Info-Blatt unseres Rechtsanwaltsbüros. In loser Folge soll es Betriebsräte über interessante Entscheidungen und Themen informieren, aber auch zur intensiveren Bearbeitung von Problemfeldern genutzt werden können. Hierbei werden vorrangig Themen dargestellt, die Anregungen für Diskussionen liefern, aber auch Anstöße für die Betriebsratsarbeit geben.
Kurzinfos sollen Hinweise auf für Betriebsräte interessante Themen geben - Hinweise auf neue Entscheidungen, Aufsätze und Ähnliches.

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BR-Aktiv Nr. 9 Febr. 2017 [339 KB] Aktives Wahlrecht auch für unter 18-Jährige?
BR-Aktiv Nr. 8 Sept. 2016 [228 KB] Neues zur Ab- und Rückmeldung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebs
BR-Aktiv Nr. 7 Jan. 2016 [220 KB] Neues zur Ab- und Rückmeldung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebs
BR-Aktiv Nr. 6 Dez. 2015 [275 KB] Geringere Anforderungen an Rechtswirksamkeit eines BR-Beschlusses
BR-Aktiv Nr. 5 Nov. 2014 [220 KB] Sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber - erneut möglich nach drei Jahren?
BR-Aktiv Nr. 4 Sept. 2014 [217 KB] Einigungsstellensitzungen: Anwesenheit von zusätzlichen Betriebsratsmitgliedern
BR-Aktiv Nr. 3 Juli 2014 [219 KB] Zustimmungsverweigerung des BR beim Einsatz von Leiharbeitnehmern
BR-Aktiv Nr. 2 Juni 2014 [219 KB] Formalien für die Ladung zur BR-Sitzung
BR-Aktiv Nr. 1 Mai 2014 [219 KB] Erweiterung der Mitbestimmung des BR gem. § 87 I 7 BetrVG

DRK-Mitgliedsschwestern

Nach der abzulehnenden aber ständigen Rechtsprechung des BAG sind sie nicht nur keine Arbeitnehmerinnen und können sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz und arbeitsrechtliche Schutzregleungen berufen, weil sie ihre Tätigkeit als Mitgliedsschwestern nach Vereinsrecht ausüben. Und nun hat Mitte Februar die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau Nahles, auc hnoch mit den DRK-Schwesternschaften vereinbart, dass diese von der Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten nach dem AÜG ausgenommen werden sollen - um die Entscheidungen des EuGH vom 17.11.2016 (C-216/15) und des BAG vom 21.02.2017 (1 ABR 62/12 [108 KB] ) zu unterlaufen, die das Gegenteil entschieden hatten. Also noch weniger Schutz für die Mitgliedsschwestern.

Schwerbehinderung

Seit dem 01.01.2017 sind Kündigungen von schwerbehinderten Menschen (GdB von 50 oder mehr bzw. Gleichstellung), die ohne ordnungsgemäße Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (und natürlich wie bisher auch des Betriebsrates) ausgesprochen werden, anders als bisher, unwirksam (§§ 95 SGB IX Abs. 2 Satz 3, neue Fassung).

Schriftform

Die oft für Ausschlussfristen vorgesehene Schriftformklausel ist seit dem 01.10.2016 für Neuverträge unwirksam. Für Altverträge jedoch nur, wenn dieser alte Vertrag nach dem 01.10.2016 in irgendeinem Punkt geändert worden ist (§ 309 Nr. 13 BGB, neue Fassung).